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Neues für 2021

Liebe Eigentümer, liebe Mieter,

wie zu erwarten sind zum 01.01.21 neue Gesetze erlassen worden, die auch die Immobilienwirtschaft betreffen. Ein paar Kostproben finden Sie nachfolgend:

Maklerkosten werden geteilt Bereits am 23.12.2020 trat das „Gesetz zur Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ in Kraft. Hört sich recht kompliziert an, ist aber eigentlich recht einfach. Wer eine Immobilie, die über einen Makler vermittelt wird, kauft zahlt ab jetzt nur noch maximal 50 % der Courtage. Es ist nicht mehr möglich, die Kosten der Vermittlung komplett auf den Käufer abzuwälzen. Neu ist auch, dass ein Maklervertrag stets der Textform bedarf. Dazu zählt aber auch ein E-Mail. Mündliche Absprachen oder die Beauftragung per Handschlag reichen jetzt nicht mehr aus. Ob die Gesamtkosten für die Käufer dadurch weniger werden bleibt abzuwarten. Es gibt eine Ausnahmeregelung mit einer einseitigen Öffnungsklausel auf Verkäuferseite, um z.B. den provisionsfreien Verkauf von Neubauimmobilien weiterhin zu ermöglichen Heizkosten werden steigen

Ab dem 01.01.2021 wird eine CO²-Abgabe auf fossile Energieträger (25 €/T) erhoben. Heizen mit Gas oder Öl wird teurer, was sich bei nicht oder schlecht gedämmten Altbauten bemerkbar machen wird.

Neues WEG Gesetz: auch hier hat der Gesetzgeber die Novelle des WEG Gesetzes bereits zum 01.12.20 in Kraft gesetzt. Es wurden umfassende Reformen eingeführt auf die wir hier nicht im Einzelnen eingehen können. Sie können sich das gesamte Gesetz auf der Seite des Bundesrat.de (Drucksache 544/20) ansehen. Ein paar Änderungen wollen wir Ihnen aber schonmal vorab mit auf dem Weg geben: Die Frist für die Einberufung einer Eigentümerversammlung ist von 2 Wochen auf 3 Wochen verlängert worden. Dafür ist jedoch die Versammlung beschlussfähig, unabhängig davon, wie viele Wohnungseigentümer daran teilnehmen. Um so wichtiger ist es, dass Sie an den Versammlungen teilnehmen oder sich vertreten lassen. Jahresabrechnung: Nach wie vor müssen alle Einnahmen und Ausgaben in der Jahresabrechnung enthalten sein, die im Abrechnungsjahr angefallen sind. Es wird aber nicht mehr über die Abrechnung beschlossen, sondern es werden in Zukunft nur die Vorschüsse (WP) angepasst. Dadurch erhofft sich der Gesetzgeber, dass die gerichtlichen Abrechnungsanfechtungen im erheblichen Maße nachlassen. Ladestation für Elektroauto, barrierereduzierenden Umbau, Glasfaseranschluss oder besserer Einbruchschutz: Der Wohnungseigentümer, der eine solche Maßnahme vornehmen möchte, wendet sich an den Verwalter und bittet, dass in der nächsten Versammlung ein Beschluss gefasst, mit der die Maßnahme gestattet wird. In der Versammlung müssen die anderen Wohnungseigentümer der Maßnahme grundsätzlich zustimmen. Sie können aber technische Details vorschreiben (z. B. im Hinblick auf das Stromnetz im Gebäude). Anschließend darf der Wohnungseigentümer mit dem Bau beginnen. Die Wohnungseigentümer können aber auch beschließen, dass die Gemeinschaft die Baumaßnahme durchgeführt. In diesem Fall wird der Verwalter die entsprechenden Handwerker beauftragen. Bezahlen muss die Baumaßnahmen aber auch dann nur derjenige Wohnungseigentümer, der sie initiiert hat. DOCH Vorsicht, auch wenn die anderen Wohnungseigentümer zustimmen müssen, OHNE BESCHLUSS droht der Rückbau!!! Konflikte zwischen den Wohnungseigentümer:

Was kann ein Eigentümer tun, wenn er z.B. durch Lärm oder Geruch eines anderen Eigentümers gestört wird? Der gestörte Wohnungseigentümer kann von dem anderen Wohnungseigentümer wie bisher Unterlassung verlangen. Unterlässt der andere Wohnungseigentümer die Belästigung nicht, kann wie bisher Klage erhoben werden.

Mindestlohn: Alle die Ihre Hausmeister oder Reinigungskräfte über einen Minijob angemeldet haben müssen ihnen ab 01.2021 mindestens 9,50 Euro und ab dem 01.07.2021 mindestens 9,60 € brutto pro Stunde bezahlen.

Dämmen: wird belohnt (Klimapaket) Die Bundesregierung hat beschlossen, dass Immobilien die energetisch auf Vordermann gebracht werden, ab sofort 20% der Sanierungskosten, verteilt auf 3 Jahre, steuerlich geltend gemacht werden können. Maximal können künftig bis zu 40.000, - € steuerlich abgesetzt werden. Das Förderprogramm läuft vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2029.

Herzliche Grüße

Willy Neuen

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